Entdecker.Orgel Verein für die Evangelische Kirchengemeinde Wipperfürth

Satzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Entdecker.Orgel Verein“
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in 51688 Wipperfürth.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister lautet der Name „Entdecker.Orgel Verein“ e.V.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins/Grundlagen und Ziele
(1) Der Verein fördert Kunst und Kultur, sowie die Erziehung und Bildung vor Ort.
(2) Der Verein sieht es als eine wichtige Aufgabe an, die Kirchenmusik der evangelischen
Kirchengemeinde Wipperfürth zu unterstützen.
(3) Ein Schwerpunkt ist der Bau der Entdecker.Orgel; die insbesondere Kindern und
Jugendlichen Bildungsangebote ermöglichen soll.

§ 4 Stellung des Vereins zur Evangelischen Kirchengemeinde Wipperfürth
(1) Der Verein pflegt durch Mitglieder des Vorstandes den Kontakt zum Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde.
(2) Der/die amtierende Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde
Wipperfürth und der/die amtierende Kirchenmusiker/in der Evangelischen Kirchengemeinde
Wipperfürth sind geborene Mitglieder im Vorstand.
(3) Die Evangelische Kirchengemeinde Wipperfürth hat das Recht, weitere Mitglieder des
Presbyteriums in den Vorstand des Vereines zu entsenden.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich; es gibt nur ein Recht auf Ersatz von
Baraufwendungen.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines und die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereines oder etwaige Erträge des Vermögens. Auch dürfen ihnen keinerlei
Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Geschäftskosten des Vereines müssen aus dem
Beitragsaufkommen bestritten werden.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen, die die
Verwirklichung der Ziele des Vereins unterstützen, erworben werden. Die Mitglieder sollen
jederzeit die Ziele des Vereines vertreten und für sie werben.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung, Bestätigung der
Anmeldung durch den Vorstand und Zahlung des ersten Beitrages.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss in einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein, das Vereinsziel schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten
ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem
Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(5) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen
Mitgliedern weiter. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Vereinsorgane
(1) Der Verein hat folgende Organe:
die Mitgliederversammlung
den Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan besteht aus dem Vorstand den
Mitgliedern des Vereines.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis spätestens zur Mitte des
Geschäftsjahres einzuberufen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe eines
Grundes schriftlich verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder, im Falle
seiner Verhinderung, sein(e) Stellvertreter(in).
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen
b) den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung des Kassierers und
der Kassenprüfer zu hören
c) den Vorstand zu entlasten
d) Wahl der Kassenprüfer
d alt entfällt
e) die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest zu setzen
f) Satzungsänderungen zu beschließen
g) Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung zu fassen
h) den Verein aufzulösen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann
von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr
Stimmrecht durch einen entsandten Vertreter aus.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(10) Für die jeweilige Sitzung ist ein(e) Protokollführerin zu wählen, um eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
(11) Abweichend von § 8 (9) sind folgende Mehrheiten bei besonderen Beschlüssen notwendig:
a) zum Ausschluss eines Mitgliedes - zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
b) zur Änderung der Vereinssatzung ohne Änderung des Vereinszieles - zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und
dem/der Kassierer/in. Die Mitglieder nach § 4 (2) und § 4 (3) treten zusätzlich hinzu, falls
sie nicht für einen der Posten gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder, außer den geborenen und berufenen Mitgliedern nach §4 (2) und §4
(3), werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie
bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt:
a) die Führung des Vereines im Sinne der Satzung
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) die Erledigung grundsätzlicher Angelegenheiten des Geschäftsverkehrs
d) Entscheidung in allen Geschäftsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist
e) der ausreichende Nachweis, dass die Vereinsmittel für satzungsgemäße und
steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(6) Werden in einer wählenden Mitgliederversammlung nicht genügend Bewerber auf die
Vorstandsposten gefunden, haben die dort gewählten Vorstandsmitglieder das Recht, die
nicht besetzten Posten durch Berufung aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu besetzen.
(7) Die/der Vorsitzende ruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung
ein. Sie/er leitet die Vorstandssitzung. Für die jeweilige Sitzung ist ein(e) Protokollführerin
zu wählen, um eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihr/ihm und der/dem
Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Kassenprüfer
(1) Wahl
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Kassenprüfer. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung von sechs Jahren möglich.
(2) Prüfung/Berichtspflicht/Anträge
Die Prüfer haben die Kassenführung des Vereins einschließlich der Kassenbücher und
Belege einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und dabei die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Dem Vorstand ist Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und
des übrigen Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Auflösung erfolgt mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der Vereinsmitglieder anwesend sein,
ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von 75%
der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen muss.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten als Spende an die Evangelische
Kirchengemeinde Wipperfürth, die es unmittelbar und ausschließlich für Bau- bzw.
Erhaltungsmaßnahmen an der Orgel der Evangelischen Kirche am Markt zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam und/oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung bzw. der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Satzung soll in diesem Falle so ausgelegt oder ergänzt bzw. geändert werden,
das einen seinem Sinn und Zweck entsprechende angemessene Regelung gilt, die dem am
nächsten kommt, was die Vertragsbeteiligten gewollt haben.

Wipperfürth, den 21. Januar 2020

Entdecker.Orgel Verein für die
Evangelische Kirchengemeinde Wipperfürth
Lüdenscheider Str. 17
51688 Wipperfürth